Die Langzeitstudiengebühren können ganz oder teilweise bei Vorliegen einer unbilligen Härte erlassen werden. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn sich die Studienzeit aufgrund einer Behinderung, schweren Erkrankung oder den Folgen als Opfer einer Straftat verlängert hat. Auch bei einer unmittelbaren und nachweislichen Studienzeitverlängerung aufgrund der COVID-19-Pandemie kann ein Antrag auf (Teil-)Erlass der Langzeitstudiengebühren gestellt werden. Bitte nehmen Sie vor Antragsstellung über i-amt.gebuehren(at)tu-braunschweig.de Kontakt mit uns auf, um weitere Informationen und das entsprechende Formular zu erhalten.